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5. Mose 15:2
Also soll's aber zugehen mit dem Erlaßjahr: wenn einer seinem Nächsten etwas borgte, der soll's ihm erlassen und soll's nicht einmahnen von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn es heißt das Erlaßjahr des HERRN.

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5. Mose 15:2
Also soll's aber zugehen mit dem Erlaßjahr: wenn einer seinem Nächsten etwas borgte, der soll's ihm erlassen und soll's nicht einmahnen von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn es heißt das Erlaßjahr des HERRN.

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5. Mose 15:8
sondern sollst sie ihm auftun und ihm leihen, nach dem er Mangel hat.

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5. Mose 15:13
Und wenn du ihn frei losgibst, sollst du ihn nicht leer von dir gehen lassen,


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